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Brauchtumsfeuer

Mitteilung über das Abbrennen eines Brauchtumsfeuers >>>

Mit der Novelle zum Bundesluftreinhaltegesetz vom 18.08.2010 haben sich aus Gründen des Umweltschutzes hinsichtlich des Verbrennens biogener wie auch nicht biogener Materialien im Freien weitreichende Änderungen ergeben. Grundsätzlich ist das Verbrennen im Freien nun verboten und soll die bestehende Infrastruktur (zB. Sammelsysteme, Biotonne) für die sachgerechte Behandlung und Verwertung biogener Materialien genutzt werden.

Als eine wesentliche Neuerung des Bundesluftreinhaltegesetzes sind Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen nur mehr zulässig, wenn eine entsprechende Verordnung des Landeshauptmannes besteht, die Brauchtumsfeuer ausdrücklich ermöglicht.

Die nun vorliegende Verbrennungsverbot-Ausnahmenverordnung bildet die Grundlage für Ausnahmen vom Verbrennungsverbot und erklärt das Verbrennen von biogenen Materialien für Feuer im Rahmen der nachgenannten Brauchtumsveranstaltungen für zulässig:

• Osterfeuer und Fackelschwingen in der Nacht von Karsamstag auf Ostersonntag,
• Sommersonnwendfeuer, in der Nacht von 21. Juni auf 22. Juni und am vorangehenden und darauffolgenden Wochenende,
• 10. Oktober-Feuer in der Nacht von 09. Oktober auf 10. Oktober.

Sofern aufgrund schlechter Witterung ein Abbrennen entsprechend dem Kalenderdatum nicht möglich ist, können Osterfeuer am darauffolgenden Wochenende entzündet werden.

Die Beschickung des Feuers darf ausschließlich mit biogenen Materialien, das sind unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft, wie zB. Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub, erfolgen.

Brauchtumsfeuer in bebautem und unbebautem Gebiet sind der zuständigen Gemeinde spätestens zwei Tage vor dem Abbrennen zu melden. Gleichzeitig ist eine verantwortliche Person namhaft zu machen.

Weiters wird mit der Verordnung das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern ermöglicht, wenn dies zum Anbau von Wintergetreide oder Raps unbedingt erforderlich ist und eine Verrottung des Strohs im Boden auf Grund von Trockenheit nicht zu erwarten ist.
Nach Lawinenabgängen ist das punktuelle Verbrennen biogener Materialien zulässig, wenn die Nutzbarkeit von Weideflächen in schwer zugänglichen alpinen Lagen beeinträchtigt ist.

Zusätzlich zu dieser Verbrennungsverbot-Ausnahmenverordnung mit dem Ziel der Luftreinhaltung ist auch die Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung zu berücksichtigen, wonach für das Verbrennen im Freien im bebauten Gebiet eine Ausnahmegenehmigung des Bürgermeisters erforderlich ist.

 

 



Aktualisiert ( Mittwoch, 15. Juni 2011 um 10:24 )  







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Diese Seite wurde zuletzt am Donnerstag, 10. Mai 2012 um 07:27 aktualisiert